Waffen: Vom Freizeitgerät zum geächteten Verbotsgut

Waffenbesitz in den 60/70er Jahren

Zeitdokument: Quelle Katalog Frühjahr/Sommer 1967
Von Benedikt Krainz – Mai 2012

Vor 1972 konnten volljährige Deutsche,  je nach Bundesland, Langwaffen für die Freizeit und den Selbstschutz im Versandhandel kaufen. Beliebt waren insbesondere Schrotflinten und Flobertbüchsen.

1972 beschrieb der Gesetzgeber Schusswaffen im Sinne des Gesetzes als

Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“

Der Passus Sport, Spiel oder zur Jagd war im Schusswaffengesetz von 1928 noch nicht enthalten.

Während die Zwecke Jagd und Sport in späteren Verordnungen bereits erwähnt waren, tauchte Spiel als Zweck erstmals im Bundeswaffengesetz (BWaffG) 1968 auf. Der Gesetzgeber begründete dies damit,

„dass die Spielzeugindustrie Spielzeugwaffen auf den Markt gebracht habe, die nicht nur wegen der täuschend ähnlichen Nachahmung, sondern auch wegen der mit ihnen zu erreichenden Bewegungsenergie der Geschosse eine Gefahr darstellten“.

Nach 1972 gab es somit vier akzeptierte Bedürfnisse für zivile Besitzer: Schutz, Sport, Spiel und Jagd. Für die Freizeit wurde die Energiegrenze von 7,5 Joule eingeführt. Für Waffen mit höherer Energie, die vorher frei zu erwerben waren, kamen Meldepflicht, Erwerbsscheine und Regelkontingente.

1972 war die Mehrheit der Politiker und der Bevölkerung im Krieg mit „echten“ Waffen (Panzer, Raketenwerfer, Sturmgewehre, Bomben) in Berührung gewesen. Für sie waren Waffen normal. Schrotflinten und Flobertbüchsen wurden eher als Kinderkram belächelt. An jeder Garderobe eines Jägers hing offen die Schrotflinte, es gab keine Tresorpflicht, Kindern brachte man im Garten das Luftgewehrschießen bei und die meisten Jäger gingen zunächst mal „wildern“, d.h. als Begleiter ohne Jagdschein mit der Familie mit. Statt Verbote gab es Aufklärung. Und ja, mit Schusswaffen wurden vor 1972 häufiger gedroht und geschossen als heute; tötliche Anwendungen waren jedoch ebenso selten wie jetzt.

Natürlich gab es bereits damals Waffengegner, insbesondere die Innenminister der drei Stadtstaaten. Vorreiter war hier der Hamburger Regierungsdirektor Siegfried Schiller, der sich wie folgt äußerte:  möglichst allen Bürgern in allen Regionen zu verwehren, sich zu bewehren.  Er war der Ansicht

„dass schon der bloße Waffenbesitz ganz ohne Hintergedanken zu einer Gefahr für die Allgemeinheit werden könne und mithin die geplante rigorose Reglementierung vertretbar sei.“

Delikte mit Einzelladern und halbautomatischen Langwaffen waren damals kaum bekannt, das Bundeskriminalamt führte keine Statistik über deliktrelevante Schusswaffen und das Wirtschaftsministerium bezweifelte, ob eine rigorose Reglementierung die Gewaltkriminalität verringern könnte. Trotzdem wurde die Erwerbsscheinpflicht für alle Schusswaffen eingeführt. Es gab keine Ausnahmen wie in Österreich, wo Einzelladegewehre bis 2014 weiterhin ohne Bedürfnis erwerbbar sind. Es gab keine Ausnahmen wie in Neuseeland, wo es statt einer Registrierpflicht „nur“ eine Zuverlässigkeitskontrolle und Mengenbeschränkungen nur für Kurzwaffen gelten.

Im Innenausschuß des Bundestags war „man denn auch bereit, die rund 250 000 Jäger und die eine Million Sportschützen als potentielle Waffenkäufer zu privilegieren.“

In anderen Ländern wären die Verbände dagegen Sturm gelaufen. Doch nicht in Deutschland. Die mitgliederstarken Jagd- und Sportverbände misstrauten Otto Normalverbraucher anscheinend ebenso stark wie der Staat. Nicht anders ist zu erklären, dass sie sich das freiheitliche Bürgerrecht auf Waffenbesitz mit eigenem Privilegien abkaufen ließen. Die einzigen, die damals aufbegehrten, waren 40.000 Sammler und die mittelständischen Hersteller und Händler. Doch deren Interessen galten, wie heute auch, als nicht beachtungswürdig.

In den nächsten Jahrzehnten wurde das schlecht gemachte Waffengesetz, das eigentlich vereinfacht werden sollte, regelmäßig „verschlimmverbessert“. Das heutige – innerhalb von 6 Jahren dreimal geänderte – Gesetz führte zu mehr Bürokratie und Einschränkungen bei den legalen Waffenbesitzern, ohne dass die Sicherheit der Bürger dadurch entscheidend verbessert wurde. Nichtsdestotrotz gibt es, insbesondere von den Grünen, weitere Anstrengungen, den Besitz durch Auflagen und Verbote zu verringern.

Warum wird Waffenbesitz heute geächtet?

Nach dem Ende des Kalten Krieges gab es zwei internationale Netzwerke, die sich für Waffenkontrolle einsetzten. Das eine sah schwache Waffengesetze als Ursache für Gewalt an und forderte stärke Kontrollen für den Waffenbesitz und -gebrauch durch Zivilisten. Das andere, promineter besetzte Netzwerk, sah Schusswaffen als Ursache für Gewalt in Krisengebieten an und engagierte sich für die Entwaffnung von Zivilisten.

Die Abrüstungs-Experten bangten um ihre Existenz

Nach dem Ende des Kalten Krieges gewannen die Konflikte in Angola, Liberia, Kolumbien, Jugoslawien und Ruanda höhere Aufmerksamkeit. Viele der dort von der UN eingesetzten Friedensmissionare starben durch Waffen des Typs AK-47, Uzi und M-16, die legal oder illegal in die Länder gelangt waren. Zudem hatten die Aktivisten, die sich um die Abrüstung konventioneller Waffen kümmerten, im Jahr 1990 alles erreicht. Seit 1977 gab es keine weiteren Abrüstungsverträge.

William Hunter, damaliger Direktor des Arms Trade Resource Center am World Policy Institute sagte in einem Telefoninterview,

„dass konventionelle Waffentransfers, Kleinwaffen ausgenommen, Geschichte seien. Sein Institut musste sich andere Themen suchen.“

Auch das UN Department of Disarmament Affairs (DAA) kämpfte, nach Aussagen eines früheren Mitarbeites, um seine Existenz. Sie fanden in der Abrüstung von Kleinwaffen und Leichten Waffen in Krisengebieten, die nun als Hauptproblem erkannt wurden, ein neue Aufgabe.

Die Waffenkontroll-Aktivisten sahen neue Jobs

Bereits 1992 formte sich das internationale Netzwerk der Waffenkontolle bezüglich Kriminalprävention. Auslöser war die Ermordung eines japanischen Austauschsstudents in den USA, namens Yoshihiro Hattori. Dieser hatte in der Halloween-Nacht verkleidet an einer falschen Tür geklingelt und wurde von dem Hausbesitzer erschossen. Der Hausbesitzer wurde nach US-Recht für diese Tat freigesprochen. Gegen dieses Urteil gingen die japanischen Eltern des Studenten gerichtlich vor und gewannen eine 650.000 USD Schadensersatzklage, die sie u.a. in eine Stiftung für die amerikanische Waffenkontrolle einbrachten. Nachdem in kurzer Zeit zwei weiter japanische Ausstauschstudenten in den USA erschossen wurden, engagierten sich Yoshihiros Eltern für eine Petition, die in kurzer Zeit von 1,7 Millionen Menschen aus Japan und den USA mitzeichneten.

Zusammenschluss beider Netzwerke

Beide Engagements stießen auf starken Widerstand der Waffenbefürworter. Dieser Widerstand bewirkte, dass sich beide Netzwerke 1998 zusammenschlossen und das International Action Network on Small Arms (IANSA) gründeten. Sie vereinbarten folgende Ziele:

  • Verringerung des Zugang zu Waffen für Zivilisten
  • Entmutigung von Waffenbesitz und Waffengebrauch
  • De­le­gi­ti­mie­rung des Waffenbesitzes
  • Eliminierung des Vertrauens und des Gebrauchs von Waffen für die Selbstverteidiung
  • Stig­ma­ti­sie­rung von Staaten und nicht-staatliche Akteuren, die Kleinwaffen gebrauchen

Diese Ziele gingen weit über das Maß der Abrüstungs-Aktivisten hinaus. Diese wollten sich eigentlich nicht mit dem Privatwaffenbesitz in friedlichen Ländern auseinandersetzen, sondern mit Kriegswaffen in Krisengebieten.

Quelle: Clifford Bob, Cambridge Studie in Contentious Politics (Hrsg.): The Global Right Wind and the Clash of World Politics. CCambridge University Press, 2012.

2001 schafften es IANSA und ihrer Unterstützer, einige dieser Punkte im Kleinwaffenaktionsprogramm der UN unterzubringen.

2003 wurde eine Control Arms Kampagne mit hoher PR begonnen, die sich aktiv um die Ächtung von Waffen, insbesondere Handfeuerwaffen, einsetzt. Unterstützt wird diese Kampagne von amnesty international, IANSA und Oxfam. Sie bemühen sich um einen weltweiten Arms Trade Treaty und einem Waffenhandelsstop.

Genehmigungspflicht und Bedürfniszwang der EU

2008 wurde in der EU die Waffenrichtlinie von 1991 verschärft. Gab es 1991 noch vier Waffenkategorien, von denen nur die Kategorie B von einem Bedürfnis abhing, wurde mit der Richtlinie von 2008 alle Kategorien auf zwei zusammengefasst (verboten und erwerbsscheinpflichtig) und ein Bedürfniszwang für alle erlaubten Schusswaffen auferlegt. Für die Übergangszeit wird den Einzelstaaten noch erlaubt, die Kategorien C und D weiterzuführen. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass diese Erlaubnis bei der nächsten Richtlinien-Änderung zum Zweck der EU-Harmonisierung wegfällt.

(18) Einige Mitgliedstaaten haben die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier auf die nachfolgend genannten zwei Kategorien verringert: verbotene Feuerwaffen und erlaubnispflichtige Feuerwaffen. Die Mitgliedstaaten sollten diese vereinfachte Einteilung von Feuerwaffen anwenden, wobei jedoch Länder, in denen eine Unterteilung in weitere Kategorien gilt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ihr derzeitiges System beibehalten können.

Artikel 5
Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis nachweisen können

Kategorien laut 1991:

  • A – Verbotene Feuerwaffen (Vollautomaten, getarnte Waffen u.ä.)
  • B – Genehmigungspflichtige Feuerwaffe (Semiautomaten mit mehr als 3 Schuss, verdeckt zu tragende Waffen, Anscheinswaffen u.ä.)
  • C – Meldepflichtige Feuerwaffen (Langwaffen, Randfeuer-Kurzwaffen und Semi-Automaten bis 3 Schuss u.ä.) : demnächst genehmigungspflichtig
  • D – Sonstige Feuerwaffen (lange Einzellade-Schrotflinten) : demnächst genehmigungspflichtig
  • Nichtfeuerwaffen (Gas-, Schreckschuss-, Luftdruckwaffen, Antiquitäten u.ä.)

Die Österreicher spüren die EU-Richtilinie bereits jetzt. Dort müssen bis 2014 alle Kategorie C und D Waffen mit Bedürfnis angemeldet werden. Oft wird hierbei – gerade bei den D-Waffen – das Bedürfnis Selbstschutz lauten. Da bereits bekannt ist, dass dieser Selbstschutz als Bedürfnis in Österreich immer seltener bei Waffenpässen (vergleichbar mit dem deutschen Waffenschein) bewilligt wird, ist es ersichtlich, dass er künftig als Zweck auch in Österreich abgeschafft werden könnte – entweder durch eine neue EU-Richtlinie oder ein nationales Gesetz. Chefinspektorin Bettina Bogner, Leiterin der Kriminaltechnik im LKA Wien äußerte sich laut der verlinkten Webseite wie folgt:

“ mit den bisher nicht registrierten freien Waffen der Kat. D würden so gut wie keine Tötungsdelikte verübt werden, wenn, dann Selbstmorde. Auch sie sagt, dass die Erfahrung der Polizei zeige, daß nur wenige Gewaltverbrechen mit registrierten Waffen verübt werden und dass generell die Schußwaffengewalt in Österreich ein Randphänomen sei.“

Stoppt den Waffenhandel!

Deutschland ist ein Waffenexportland. Dem schoben nun 2011 und 2012 die beiden letzten Paketdienste, die noch Waffen und Waffenteile exportierten, einen Riegel vor. Die DHL informierte mich wie folgt:

Wir möchten Sie vorab über eine Änderung unserer AGB zum 01. Juli 2011 informieren.
In Abstimmung mit der Bundesnetzagentur wird die internationale Beförderung von Paketen, die Waffen, Teile davon, Waffenimitate oder Munition enthalten, ausgeschlossen.

Viele Weltpostvertrags-Mitgliedstaaten lehnen den Waffenimport ab. Hierneben ist es in vielen Ländern, wie zum Beispiel Großbritannien, verboten, Waffen zu transportieren oder umzuschlagen. Darüber hinaus wird die Beförderung von Paketen, die Waffen enthalten, von einigen Fluggesellschaften abgelehnt.
Um den Anforderungen der Länder und Fluggesellschaften gerecht zu werden, müsste der Inhalt eines jeden Paketes kontrolliert werden. Dies würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten. Aus diesen Gründen werden Waffen als internationales Beförderungsgut ab dem 01. Juli 2011 ausgeschlossen. Der nationale Transport von Waffen ist natürlich weiterhin möglich.“

Im April 2012 schloss sich der DPD dem Exportbann an. Die Frage stellt sich, ab wann auch der nationale Transport untersagt wird. Aus EU-Harmonisierungsgründen könnten wir polnische Verhältnisse bekommen. Dort dürfen nur Waffenhändler Waffen transportieren, ab der fünften Waffe muss ein Polizist den Transport begleiten.

Die letzten amtlichen Zahlen für Verluste beim Transportgewerbe stammen aus dem Jahr 1999/2000.

Die 39 (37) Diebstahlsfälle im gewerblichen, militärischen und behördlichen Bereich verteilen sich wie folgt:  Transportgewerbe 13 (9) Fälle, sonstiges Gewerbe 1 (1) Fall, Polizei 10 (7) Fälle, Behörde 1 (1) Fall, NATO-Streitkräfte 0 (1) Fall, Bundeswehr 14 (18) Fälle.

Zu dieser Zeit gab es noch keine Pflicht des Versenders, Waffen mit Ident-Paket zu versenden. Es ist daher anzunehmen, dass die geringen Zahlen von 7-10 Stück aktuell noch niedriger liegen. Aber die Gutmenschen werden uns erzählen, auch wenn nur ein Verlust verhindert wird, lohnen sich die Transportverbote.

Registrierpflicht für Luftdruckwaffen

England, das Traumland aller Waffenverbots-Aktivisten, hat trotz Totalverbot aller Semiautomaten die höchste Gewaltsdeliktrate der westlichen Welt. Da mittlerweile fast alles verboten ist, stürzt man sich auf den nächsten Feind: Luftdruckwaffen. Der Britische Jagdverband BASC schreibt dazu:

The Scottish Government wants to license all low-powered airguns in Scotland and to ban people plinking in their own gardens. They even want English and Welsh shooters to apply for visitor permits before they take airguns to Scotland.

Die Schottische Regierung möchte alle Luftdruckwaffen registrieren und deren Gebrauch im eigenen Garten verbieten. Besucher aus anderen Landesteilen sollen eine Importgenehmigung beantragen, wenn sie ihre Waffen mit nach Schottland nehmen wollen.

Aktuell läuft hierzu eine Online-Petition, die ich bereits mitgezeichnet habe.

Wer glaubt, dass sich die Waffenverbotsfanatiker sich damit zufrieden geben, Handfeuerwaffen zu verbieten, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

6 Gedanken zu “Waffen: Vom Freizeitgerät zum geächteten Verbotsgut

  1. Da sich die Politiker nicht mehr an den wirklichen Problemen trauen, suchen sie halt nun mit solchen Aktionen noch kleinen Gruppen ihre Gesetze aufzwingen und damit dem Volk vermeintliche Erfolge vorzugaukeln.
    Pfui deifel drecks Politiker schauen nur drauf ihren Arsch in trockene zu bringen

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  2. BVerwG, 24.06.1975 – 1 C 25/73
    Amtlicher Leitsatz:

    1. Das WaffG vom 19.09.1972 stellt an den Nachweis eines Bedürfnisses für Schußwaffen zu Verteidigungszwecken die gleichen Anforderungen wie das Waffengesetz vom 18.03.1938.

    2. Für das Vorliegen eines Bedürfnisses trägt der Antragsteller die materielle Beweislast.

    3. Ein Bedürfnis kann auch vorliegen, wenn Angriffe auf andere Rechtsgüter als Leib und Leben zu befürchten sind.

    4. Wird ein Bedürfnis damit begründet, daß die Waffe der Selbstverteidigung dienen solle, bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schußwaffe und dem öffentlichen Interesse daran, daß möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen.

    Welches der miteinander kollidierenden Interessen im Einzelfall höher zu bewerten ist, kann auch davon abhängen, ob der Antragsteller die Waffe innerhalb oder außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume und seines befriedeten Besitztums zur Verfügung haben will.

    5. Ein Bedürfnis liegt nicht vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Waffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich oder nicht geeignet ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern oder ebenso mindern läßt wie durch eine Schußwaffe. Sie ist nur geeignet, wenn in einer für den Antragsteller typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist.
    Ende des Leitsatzes.

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